Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 134

§ 134 – vwgo

(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen. (2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar. (3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung. (4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden. (5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.

Kurz erklärt

  • Eine Sprungrevision kann eingelegt werden, wenn Kläger und Beklagter schriftlich zustimmen und das Verwaltungsgericht dies zulässt.
  • Der Antrag auf Sprungrevision muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich gestellt werden.
  • Die Zulassung der Revision ist nur möglich, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind; die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist bindend.
  • Wenn das Verwaltungsgericht die Zulassung der Revision ablehnt, beginnt die Frist für die Berufung erneut, sofern der Antrag korrekt gestellt wurde.
  • Die Revision kann nicht auf Verfahrensmängel gestützt werden und gilt als Verzicht auf die Berufung, wenn sie zugelassen wird.