Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 132

§ 132 – vwgo

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, normal normal das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder normal normal ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. normal normal normal arabic (3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Kurz erklärt

  • Beteiligte können gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.
  • Die Revision ist nur zulässig, wenn das Oberverwaltungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht sie genehmigt hat.
  • Eine Zulassung zur Revision erfolgt, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
  • Die Revision kann auch zugelassen werden, wenn das Urteil von wichtigen Entscheidungen abweicht oder ein Verfahrensmangel vorliegt.
  • Das Bundesverwaltungsgericht muss die Zulassung zur Revision beachten.