§ 124 – vwgo
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, normal normal wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, normal normal wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, normal normal wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder normal normal wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Gegen Endurteile und bestimmte Zwischenurteile kann Berufung eingelegt werden, wenn dies vom Verwaltungsgericht oder Oberverwaltungsgericht genehmigt wird.
- Eine Berufung wird nur zugelassen, wenn ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen.
- Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten können ebenfalls einen Grund für die Zulassung der Berufung darstellen.
- Die Berufung kann auch zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
- Abweichungen von Entscheidungen höherer Gerichte oder Verfahrensmängel können ebenfalls zur Zulassung der Berufung führen.