Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Januar 1960
§ 114
§ 114 – vwgo
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Kurz erklärt
- Das Gericht überprüft, ob die Verwaltungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens gehandelt hat.
- Es wird geprüft, ob der Verwaltungsakt oder dessen Ablehnung rechtswidrig ist.
- Rechtswidrigkeit kann vorliegen, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten werden.
- Auch eine unsachgemäße Nutzung des Ermessens kann zur Rechtswidrigkeit führen.
- Die Verwaltungsbehörde kann ihre Überlegungen während des Gerichtsverfahrens ergänzen.