Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 90

§ 90 – vwgo

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

Kurz erklärt

  • Die Erhebung einer Klage macht die Streitsache rechtshängig.
  • Bei Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren gilt eine Ausnahme.
  • In diesen speziellen Verfahren wird die Streitsache erst mit der Zustellung der Klage rechtshängig.
  • Dies betrifft Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes.
  • Die Zustellung der Klage ist entscheidend für die Rechtshängigkeit in diesen Fällen.