§ 86 – vwgo
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden. (3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. (4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln. (5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Kurz erklärt
- Das Gericht untersucht den Sachverhalt eigenständig und bezieht die Beteiligten ein, ist jedoch nicht an deren Beweisanträge gebunden.
- Beweisanträge, die in der mündlichen Verhandlung gestellt werden, können nur durch einen begründeten Gerichtsbeschluss abgelehnt werden.
- Der Vorsitzende soll sicherstellen, dass Formfehler korrigiert und unklare Anträge erklärt werden, sowie relevante Informationen ergänzt werden.
- Die Beteiligten werden aufgefordert, Schriftsätze zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung einzureichen, wobei Fristen gesetzt werden können.
- Den Schriftsätzen müssen relevante Urkunden oder Dokumente in Kopie oder Auszug beigefügt werden, es sei denn, sie sind dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich.