§ 84 – vwgo
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend. (2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids, Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), normal normal Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, normal normal Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, normal normal Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, normal normal mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. normal normal normal arabic (3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. (4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn der Fall klar und unkompliziert ist.
- Die Beteiligten müssen vor der Entscheidung angehört werden.
- Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids können die Beteiligten Berufung einlegen oder eine mündliche Verhandlung beantragen.
- Der Gerichtsbescheid hat die gleiche Wirkung wie ein Urteil, es sei denn, es wird rechtzeitig eine mündliche Verhandlung beantragt.
- Bei einer mündlichen Verhandlung kann das Gericht auf eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts verzichten, wenn es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt.