Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 63

§ 63 – vwgo

Beteiligte am Verfahren sind der Kläger, normal normal der Beklagte, normal normal der Beigeladene (§ 65), normal normal der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Am Verfahren sind der Kläger und der Beklagte beteiligt.
  • Es kann auch einen Beigeladenen geben.
  • Der Vertreter des Bundesinteresses kann ebenfalls teilnehmen.
  • Ein Vertreter des öffentlichen Interesses kann sich einbringen, wenn er das Recht dazu nutzt.
  • Diese Regelungen gelten im Kontext des Bundesverwaltungsgerichts.