§ 40 – vwgo
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden. (2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Der Verwaltungsrechtsweg gilt für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die nicht verfassungsrechtlicher Art sind, es sei denn, ein Bundesgesetz weist sie einem anderen Gericht zu.
- Streitigkeiten im Bereich des Landesrechts können auch durch Landesgesetze einem anderen Gericht zugewiesen werden.
- Vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das Gemeinwohl und öffentlich-rechtlicher Verwahrung fallen unter den ordentlichen Rechtsweg.
- Schadensersatzansprüche aus Verletzungen öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem Vertrag basieren, unterliegen ebenfalls dem ordentlichen Rechtsweg.
- Ausnahmen gelten für Streitigkeiten über Ausgleichsansprüche gemäß Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes und spezielle Vorschriften des Beamtenrechts.