Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 37

§ 37 – vwgo

(1) Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und seine hauptamtlichen Mitarbeiter des höheren Dienstes müssen die Befähigung zum Richteramt haben. (2) Der Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht muß die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben; § 174 bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und seine hauptamtlichen Mitarbeiter müssen Richterqualifikationen haben.
  • Der Vertreter des öffentlichen Interesses bei Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichten benötigt ebenfalls Richterqualifikationen.
  • Diese Anforderungen gelten gemäß dem Deutschen Richtergesetz.
  • Eine spezielle Regelung (§ 174) bleibt von diesen Anforderungen unberührt.
  • Die Qualifikation zum Richteramt ist für diese Positionen verpflichtend.