Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 35

§ 35 – vwgo

(1) Die Bundesregierung bestellt einen Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und richtet ihn im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht kann sich an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligen; dies gilt nicht für Verfahren vor den Wehrdienstsenaten. Er ist an die Weisungen der Bundesregierung gebunden. (2) Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Äußerung.

Kurz erklärt

  • Die Bundesregierung ernennt einen Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht.
  • Dieser Vertreter wird im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eingerichtet.
  • Der Vertreter kann an allen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilnehmen, außer vor den Wehrdienstsenaten.
  • Er muss den Weisungen der Bundesregierung folgen.
  • Das Bundesverwaltungsgericht ermöglicht dem Vertreter, sich zu äußern.