Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Januar 1960
§ 32
§ 32 – vwgo
Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann (§ 26) erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Kurz erklärt
- Ehrenamtliche Richter und Vertrauensmänner erhalten eine Entschädigung.
- Die Entschädigung basiert auf dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
- Dieses Gesetz regelt die finanziellen Ausgleichszahlungen für bestimmte Tätigkeiten.
- Die Entschädigung gilt für die Zeit, in der sie ihre Aufgaben wahrnehmen.
- Ziel ist es, die ehrenamtliche Tätigkeit finanziell zu unterstützen.