Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 32

§ 32 – vwgo

Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann (§ 26) erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Kurz erklärt

  • Ehrenamtliche Richter und Vertrauensmänner erhalten eine Entschädigung.
  • Die Entschädigung basiert auf dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
  • Dieses Gesetz regelt die finanziellen Ausgleichszahlungen für bestimmte Tätigkeiten.
  • Die Entschädigung gilt für die Zeit, in der sie ihre Aufgaben wahrnehmen.
  • Ziel ist es, die ehrenamtliche Tätigkeit finanziell zu unterstützen.