Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Januar 1960
§ 30
§ 30 – vwgo
(1) Das Präsidium des Verwaltungsgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen heranzuziehen sind. (2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste aus ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe wohnen.
Kurz erklärt
- Das Präsidium des Verwaltungsgerichts legt die Reihenfolge fest, in der ehrenamtliche Richter zu Sitzungen eingeladen werden.
- Diese Festlegung erfolgt vor Beginn des Geschäftsjahres.
- Bei unvorhergesehener Verhinderung von Richtern kann eine Hilfsliste erstellt werden.
- Die Hilfsliste besteht aus ehrenamtlichen Richtern.
- Diese Richter müssen am Gerichtssitz oder in der Nähe wohnen.