§ 28 – vwgo
Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf. Der Ausschuß bestimmt für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Hierbei ist die doppelte Anzahl der nach § 27 erforderlichen ehrenamtlichen Richter zugrunde zu legen. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft bleiben unberührt. Die Vorschlagslisten sollen außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten; sie sind dem Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts zu übermitteln.
Kurz erklärt
- Alle fünf Jahre erstellen die Kreise und kreisfreien Städte eine Liste für ehrenamtliche Richter.
- Der Ausschuss legt die Anzahl der Personen fest, die in die Liste aufgenommen werden sollen, basierend auf der doppelten Anzahl der benötigten ehrenamtlichen Richter.
- Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl.
- Die bestehenden Regelungen zur Beschlussfassung der Vertretungskörperschaften bleiben gültig.
- Die Vorschlagslisten müssen Name, Geburtsort, Geburtstag und Beruf der Vorgeschlagenen enthalten und werden dem Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts übermittelt.