Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 26

§ 26 – vwgo

(1) Bei jedem Verwaltungsgericht wird ein Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellt. (2) Der Ausschuß besteht aus dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts als Vorsitzendem, einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und sieben Vertrauensleuten als Beisitzern. Die Vertrauensleute, ferner sieben Vertreter werden aus den Einwohnern des Verwaltungsgerichtsbezirks vom Landtag oder von einem durch ihn bestimmten Landtagsausschuß oder nach Maßgabe eines Landesgesetzes gewählt. Sie müssen die Voraussetzungen zur Berufung als ehrenamtliche Richter erfüllen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Bestimmung des Verwaltungsbeamten abweichend von Satz 1 zu regeln. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen. In den Fällen des § 3 Abs. 2 richtet sich die Zuständigkeit für die Bestellung des Verwaltungsbeamten sowie des Landes für die Wahl der Vertrauensleute nach dem Sitz des Gerichts. Die Landesgesetzgebung kann in diesen Fällen vorsehen, dass jede beteiligte Landesregierung einen Verwaltungsbeamten in den Ausschuss entsendet und dass jedes beteiligte Land mindestens zwei Vertrauensleute bestellt. (3) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, ein Verwaltungsbeamter und drei Vertrauensleute anwesend sind.

Kurz erklärt

  • An jedem Verwaltungsgericht wird ein Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter gebildet.
  • Der Ausschuss besteht aus dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts, einem Verwaltungsbeamten und sieben Vertrauensleuten.
  • Die Vertrauensleute werden aus den Einwohnern des Bezirks gewählt und müssen die Voraussetzungen für ehrenamtliche Richter erfüllen.
  • Die Landesregierung kann die Zuständigkeit für die Bestimmung des Verwaltungsbeamten abweichend regeln.
  • Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende, ein Verwaltungsbeamter und drei Vertrauensleute anwesend sind.