Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 12

§ 12 – vwgo

(1) Die Vorschriften des § 11 gelten für das Oberverwaltungsgericht entsprechend, soweit es über eine Frage des Landesrechts endgültig entscheidet. An die Stelle der Revisionssenate treten die nach diesem Gesetz gebildeten Berufungssenate. (2) Besteht ein Oberverwaltungsgericht nur aus zwei Berufungssenaten, so treten an die Stelle des Großen Senats die Vereinigten Senate. (3) Durch Landesgesetz kann eine abweichende Zusammensetzung des Großen Senats bestimmt werden.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften des § 11 gelten auch für das Oberverwaltungsgericht bei endgültigen Entscheidungen über Landesrecht.
  • Die Berufungssenate ersetzen die Revisionssenate.
  • Wenn ein Oberverwaltungsgericht nur zwei Berufungssenate hat, übernehmen die Vereinigten Senate die Rolle des Großen Senats.
  • Ein Landesgesetz kann eine andere Zusammensetzung des Großen Senats festlegen.
  • Die Regelungen betreffen die Struktur und Entscheidungsfindung des Oberverwaltungsgerichts.