Anlage 2 – Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 227, S. 42 – 46) Fundstelle (weggefallen) normal normal Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr die nachstehenden Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des ADR/RID: normal normal Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR/RID: a) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung: normal Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dürfen die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID nicht überschritten werden. normal normal b) (weggefallen) normal normal c) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung: aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. normal normal bb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID müssen zusätzlich folgende Vorschriften eingehalten werden: – Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7 ADR/RID sind zu beachten. normal normal – Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.6.8 ADR/RID. normal normal normal Dash normal normal normal a-alpha normal normal normal alpha normal normal Regelung zu den Übergangsvorschriften nach den Unterabschnitten 1.6.3.4 und 1.6.3.5 ADR/RID: a) Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und die Randnummer 211 186 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) und normal normal b) die Vorschriften der Anlage Anhang XI Absatz 1.8.4 Satz 3 und 4 und Absatz 1.8.5 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1852) normal normal normal alpha gelten für innerstaatliche Beförderungen weiter. normal normal Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 8 und 9 des ADR: normal normal Verbot von Feuer und offenem Licht normal Bei Ladearbeiten ist der Umgang mit Feuer oder offenem Licht in der Nähe der Fahrzeuge oder Container und in den Fahrzeugen oder Containern untersagt. normal normal Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Entlader normal Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entleerungseinrichtung für das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird. Diese Einweisung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Hinsichtlich der Aufbewahrung dieser Dokumentation gilt Abschnitt 1.3.3 ADR in Verbindung mit § 27 Absatz 5 Nummer 2 GGVSEB entsprechend. normal normal Überwachung der Fahrzeuge und Container normal Ergänzend zu Kapitel 8.4 sind alle mit orangefarbener Tafel kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge und Container entsprechend den Vorgaben nach Abschnitt 8.4.1 ADR zu überwachen. Gleiches gilt für Anhänger einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit, die von dem Kraftfahrzeug getrennt geparkt werden, sofern diese Anhänger mit gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtiger Menge beladen sind. Satz 2 gilt nicht für die Überwachung von Anhängern mit UN 1202. normal normal Im Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des RID: normal normal Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförderungen keine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht sowie mit ihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer. normal normal Gefahrgutbeförderung in Reisezügen normal Gefahrgutbeförderungen in Reisezügen sind vorbehaltlich der Regelungen in den Buchstaben a und b verboten. a) Die in den Unterabschnitten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.6 und 7.7 RID genannten Regelungen bzw. Sicherheitsvorschriften sind auch für die innerstaatliche Beförderung zu beachten. normal normal b) Im Übersetzverkehr mit der Eisenbahn über den Hindenburgdamm zwischen Niebüll und Westerland (Sylt) ist abweichend von den Unterabschnitten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.6 und 7.7 RID die Gefahrgutbeförderung in Reisezügen unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen erlaubt: aa) Folgende Güter sind in folgenden Beförderungsmitteln zur Beförderung zugelassen: col1 1 5* col2 2 1 70* col3 3 70* Gefahrgüter der Klassen 1.4 und 2 bis 9 1 center 1 col2 col1 middle Beförderung in Versandstücken in gedeckten und bedeckten Straßenfahrzeugen 1 center col3 middle 1 bottom a) 1 col1 0 0 Gefahrgüter der Klasse 2 Gruppen A, O und F ohne Nebengefahr giftig, 1 col2 0 Beförderung in Tanks (Straßentankfahrzeugen, Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks und Straßenfahrzeugen mit Tankcontainern) 1 col3 3 b) 1 col1 0 0 Gefahrgüter der Klasse 3, Verpackungsgruppe II und III ohne Nebengefahr giftig, 1 col2 0 c) 1 col1 0 0 Gefahrgüter der Klasse 8, Verpackungsgruppe II und III ohne Nebengefahr giftig und 1 col2 0 d) 1 col1 0 Gefahrgüter der Klasse 9, Verpackungsgruppe II und III 1 col2 top left 50 3 all 1 %yes; normal normal bb) Die Beförderung gefährlicher Güter erfolgt im Huckepackverkehr unter Beachtung der Vorschriften nach Unterabschnitt 1.1.4.4 RID. normal normal cc) Zwischenwagen oder Elemente einer fest gekuppelten Einheit: normal Erfolgt die Beförderung mit einzeln gekuppelten Güterwagen, ist zwischen den Güterwagen, auf denen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Güterwagen, auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens ein unbeladener Güterwagen oder ein Güterwagen, der nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut beladen ist, zu befördern. normal Erfolgt die Beförderung mit fest gekuppelten Einheiten, sind zwischen den Elementen der Einheit, auf denen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Elementen, auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens zwei unbeladene Elemente oder zwei Elemente, die nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut beladen sind, oder je ein Element der vorstehenden Alternativen zu befördern. normal Pro Reisezug darf nur eine kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheit am Anfang oder am Ende mitgeführt werden. normal normal dd) Schriftliche Weisungen: normal Schriftliche Weisungen sind in den Straßenfahrzeugen nach den Vorschriften des Abschnitts 5.4.3 ADR mitzuführen. normal normal ee) Beförderungsausschluss: normal Die Beförderung von Straßenfahrzeugen mit gefährlichen Gütern in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen (Large Packagings), Straßentankfahrzeugen und Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks ist ausgeschlossen, wenn während der Beförderungsdauer mit einer Windstärke von 10 oder mehr (nach Beaufort-Skala) gerechnet werden kann. normal normal ff) Straßenfahrzeuge mit ungereinigten leeren Tanks: normal Vorstehende Regelungen sind auch bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen mit ungereinigten leeren Tanks anzuwenden. normal normal gg) Angaben im Beförderungspapier: normal Die Bezeichnung des gefährlichen Gutes im Beförderungspapier nach dem Sylt-Shuttle-Tarif muss den Vorschriften des RID entsprechen. normal normal normal a-alpha normal normal normal alpha normal normal In der Binnenschifffahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 9 des ADN: normal normal Eine Zustimmung nach Unterabschnitt 7.1.6.11 Anforderung ST01 ADN ist nicht erforderlich. normal normal Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADN für Beförderungen auf dem Rhein normal normal Abweichend von den Abschnitten 7.1.5.1 und 7.2.5.1 ADN dürfen Schiffe, die gefährliche Güter befördern oder nicht entgast sind, nicht in Schubverbänden enthalten sein, deren Abmessungen 195 x 24 m überschreiten. normal normal Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender Stoffe: normal normal 6.2.1 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 6 kPa (0,06 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 Bar)) befördert werden: a) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird. normal normal b) Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31.12.1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen. col1 1 59* col2 2 59* col3 3 33* Schiffsname 1 center col1 middle ENI Nummer 1 center col2 middle Stoffliste Nummer 1 center col3 middle bottom T.M.S. PIZ EVEREST 1 col1 0232 6324 1 col2 1 col3 top left 50 3 1 all 1 1 %yes; normal normal normal alpha normal normal 6.2.2 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 10 kPa (0,10 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa (0,65 Bar)) befördert werden: a) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird. normal Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar) gefordert wird, befördert werden. normal normal b) Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31.12.1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen. col1 1 59* col2 2 59* col3 3 33* Schiffsname 1 center col1 middle ENI Nummer 1 center col2 middle Stoffliste Nummer 1 center col3 middle bottom T.M.S. EILTANK 9 1 col1 0430 4830 1 col2 1 col3 top left 50 3 1 all 1 1 %yes; normal normal normal alpha normal normal 6.2.3 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 9 kPa (0,09 Bar) befördert werden: normal Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird. normal normal 6.2.4 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 35 kPa (0,35 Bar) befördert werden: normal Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 35 kPa (0,35 Bar) gefordert wird. normal Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar) gefordert wird, befördert werden. normal normal normal 15 arabic Stoffliste Nummer 1: center col1 1 15* center col2 2 30* center col3 3 25* col4 4 95* UN- Nummer 1 col1 middle Klasse und Klassifizierungscode 1 col2 middle Verpackungs- gruppe 1 col3 middle Benennung und Beschreibung 1 center col4 middle 1 bottom 1 col1 3, F1 1 col2 II 1 col3 BENZEN 1 col4 1 col1 3, F1 1 col2 III 1 col3 CHLORBENZEN (Phenylchlorid) 1 col4 1 col1 6.1, TF1 1 col2 I 1 col3 CROTONALDEHYD, STABILISIERT 1 col4 1 col1 3, F1 1 col2 II 1 col3 BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1 col4 1 col1 3, F1 1 col2 I 1 col3 ISOPREN, STABILISIERT 1 col4 1 col1 3, F1 1 col2 II 1 col3 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 1 col4 1 col1 3, F1 1 col2 I 1 col3 ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10% BENZEN 1 col4 1 col1 3, F1 1 col2 II 1 col3 ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10% BENZEN 1 col4 1 col1 3, F1 1 col2 I 1 col3 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1 col4 1 col1 3, F1 1 col2 II 1 col3 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1 col4 1 col1 3, FC 1 col2 II 1 col3 PROPYLAMIN (1-Aminopropan) 1 col4 1 col1 3, F1 1 col2 II 1 col3 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid) 1 col4 1 col1 3, FC 1 col2 II 1 col3 TRIETHYLAMIN 1 col4 1 col1 6.1, T2 1 col2 II 1 col3 CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN (p-CHLORNITROBENZEN) 1 col4 1 col1 6.1, T1 1 col2 III 1 col3 o-DICHLORBENZEN 1 col4 1 col1 6.1, T1 1 col2 III 1 col3 DICHLORMETHAN (Methylenchlorid) 1 col4 1 col1 6.1, T1 1 col2 I 1 col3 1,2-DIBROMETHAN 1 col4 1 col1 6.1, T1 1 col2 III 1 col3 TRICHLORETHYLEN 1 col4 1 col1 6.1, TC1 1 col2 II 1 col3 CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG 1 col4 1 col1 8, CT1 1 col2 I 1 col3 SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND 1 col4 1 col1 6.1, T1 1 col2 II 1 col3 TETRACHLORKOHLENSTOFF 1 col4 1 col1 3, F1 1 col2 I 1 col3 DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10% BENZEN 1 col4 1 col1 3, F1 1 col2 II 1 col3 DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10% BENZEN 1 col4 1 col1 6.1, T1 1 col2 III 1 col3 CHLOROFORM 1 col4 1 col1 6.1, T1 1 col2 III 1 col3 TETRACHLORETHYLEN 1 col4 1 col1 3, F1 1 col2 I 1 col3 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1 col4 1 col1 3, F1 1 col2 II 1 col3 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1 col4 1 col1 6.1, T1 1 col2 III 1 col3 ADIPONITRIL 1 col4 1 col1 3, F1 1 col2 III 1 col3 CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN) 1 col4 1 col1 3, F1 1 col2 II 1 col3 DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN) 1 col4 1 col1 3, F1 1 col2 II 1 col3 DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN) 1 col4 1 col1 3, FC 1 col2 II 1 col3 DIMETHYL-N-PROPYLAMIN 1 col4 1 col1 6.1, T1 1 col2 II 1 col3 PHENOL, GESCHMOLZEN 1 col4 1 col1 3, FT1 1 col2 II 1 col3 ALLYLACETAT 1 col4 1 col1 3, FC 1 col2 II 1 col3 AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN) 1 col4 1 col1 6.1, T1 1 col2 III 1 col3 GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (1,1,2-Trichlorethan) 1 col4 1 col1 6.1, T1 1 col2 III 1 col3 FURFURYLALKOHOL 1 col4 1 col1 3, F1 1 col2 I 1 col3 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1 col4 1 col1 3, F1 1 col2 II 1 col3 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1 col4 1 col1 6.1, TC2 1 col2 II 1 col3 CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN 1 col4 top left 50 4 1 all 1 %yes; Stofflisten Nummer 2 bis 4 (weggefallen) Stoffliste Nummer 5: center col1 1 15* center col2 2 30* center col3 3 25* col4 4 95* UN-Nummer 1 col1 middle Klasse und Klassifizierungscode 1 col2 middle Verpackungs- gruppe 1 col3 middle Benennung und Beschreibung 1 center col4 middle 1 bottom 1 col1 3, F1 1 col2 III 1 col3 CHLORBENZEN (Phenylchlorid) 1 col4 1 col1 3, F1 1 col2 I 1 col3 ISOPREN, STABILISIERT 1 col4 1 col1 3, F1 1 col2 II 1 col3 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 1 col4 1 col1 3, FC 1 col2 II 1 col3 PROPYLAMIN (1-Aminopropan) 1 col4 1 col1 3, F1 1 col2 II 1 col3 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid) 1 col4 1 col1 3, FC 1 col2 II 1 col3 TRIETHYLAMIN 1 col4 1 col1 6.1, T1 1 col2 II 1 col3 ANILIN 1 col4 1 col1 6.1, TC1 1 col2 II 1 col3 CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG 1 col4 1 col1 8, CT1 1 col2 I 1 col3 SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND 1 col4 1 col1 3, F1 1 col2 III 1 col3 CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN) 1 col4 1 col1 3, F1 1 col2 II 1 col3 DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN) 1 col4 1 col1 3, F1 1 col2 II 1 col3 DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN) 1 col4 1 col1 3, FC 1 col2 II 1 col3 DIMETHYL-N-PROPYLAMIN 1 col4 1 col1 3, FT1 1 col2 II 1 col3 ALLYLACETAT 1 col4 1 col1 3, FC 1 col2 II 1 col3 AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN) 1 col4 1 col1 6.1, T2 1 col2 II 1 col3 NITROTOLUENE, FEST, GESCHMOLZEN (o-NITROTOLUEN) 1 col4 top left 50 4 1 all 1 %yes;
Kurz erklärt
- Für innerstaatliche Beförderungen in Deutschland gelten spezifische Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter, die in den ADR/RID festgelegt sind.
- Es gibt strenge Mengenbeschränkungen für explosive Stoffe und andere gefährliche Güter, die je nach Klasse und Verpackungsgruppe variieren.
- Der Umgang mit Feuer und offenem Licht in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die gefährliche Güter transportieren, ist verboten.
- Das Fahrpersonal muss schriftlich über die Handhabung von Befüllungs- und Entleerungseinrichtungen unterrichtet werden.
- Im Eisenbahnverkehr sind Gefahrgutbeförderungen in Reisezügen grundsätzlich verboten, mit bestimmten Ausnahmen für den Transport über den Hindenburgdamm.