Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
17. Juni 2009
§ 34a
§ 34a – Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt
Die Besatzung sowie alle sonstigen an Bord befindlichen Personen haben den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten. Die Besatzung hat, im Rahmen des Satzes 1, zur Einhaltung dieser Verordnung ihrerseits beizutragen.
Kurz erklärt
- Die Besatzung und alle Personen an Bord müssen den Anweisungen des Schiffsführers folgen.
- Die Besatzung ist verantwortlich, die Einhaltung dieser Regelung zu unterstützen.
- Alle an Bord müssen kooperieren, um die Anweisungen zu befolgen.
- Der Schiffsführer hat das Sagen und gibt Anweisungen.
- Die Verantwortung zur Einhaltung der Vorschriften liegt auch bei der Besatzung.