Anlage 3 – (zu § 36b)Festlegung der Anforderungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 zur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 227, S. 47 – 53) Fundstelle Anwendungsbereich normal Erwärmtes flüssiges Eisen der UN-Nummer 3257 darf im Eisenbahnverkehr in besonders ausgerüsteten Wagen und erwärmte feste Stoffe der UN-Nummer 3258 dürfen im Straßen- und Eisenbahnverkehr in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen, Wagen, Containern oder Großcontainern in loser Schüttung befördert werden, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt werden. normal normal Erwärmte feste Stoffe der UN-Nummer 3258 sind insbesondere – heiße Brammen (massive Metalle als Halbzeug), normal normal – Stahlcoils (warm gewalzt), normal normal – Aluminiumkrätze, wenn dieses Gut den Grenzwert für die Gasbildung von 1 Liter je Kilogramm Masse in einer Stunde gemäß Absatz 2.2.43.1.5 Buchstabe b ADR/RID nicht überschreitet, normal normal normal Dash wenn die Temperatur bei Beginn der Beförderung 240 °C oder höher ist. normal normal Für die Beförderung von erwärmtem flüssigen Aluminium in loser Schüttung sind die Anforderungen nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 ergänzende Vorschrift AP 11 ADR/RID einzuhalten. Für die Beförderung anderer erwärmter flüssiger Stoffe der UN-Nummer 3257 in loser Schüttung ist im Straßenverkehr eine Festlegung der Bedingungen durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 und im Eisenbahnverkehr eine Festlegung der Bedingungen durch das Eisenbahn-Bundesamt nach § 15 Absatz 1 Nummer 15 erforderlich. normal normal Allgemeine Anforderungen an die Umschließungen und deren Ladungssicherung normal normal Die Umschließungen für das Gefahrgut (z. B. Sandbett mit hydraulisch bewegbarer Schutzhaube für den Transport heißer massiver Metalle, Coil-Wannen für den Transport von Coils, in feste Aufleger gesetzte Kübel mit umschließender Schutzhaube unter Schutzgasatmosphäre für den Transport heißer Aluminiumkrätze; siehe dazu auch Anhang) müssen entweder so isoliert sein, dass eine Oberflächentemperatur von 130 °C während des Beförderungsvorgangs nicht überschritten wird, oder so aufgestellt sein, dass ein Berühren der Umschließung nicht möglich ist. Hiervon ausgenommen ist die Regelung in Nummer 4.13 dieser Anlage. In keinem Fall darf durch die Oberflächentemperatur das Fahrzeug/der Wagen, insbesondere die Bremsleitungen und elektrischen Leitungen, in dessen Funktion beeinträchtigt werden. normal normal Die Umschließungen sind gemäß den Grundsätzen der Ladungssicherung nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR/RID auf dem Fahrzeug/Wagen zu befestigen. Die heißen Güter sind in ihren Umschließungen so einzubringen und zu befördern, dass sich die relative Lage der Güter zu ihren Umschließungen bei normaler Beförderung nicht ändert (Beispiel: Sandbett mit Querverstrebungen bei Brammen, Coil-Wannen, Beförderung in loser Schüttung in Behältern). normal normal Von der Anbringung von Kennzeichen nach Kapitel 5.3 ADR/RID auf den Umschließungen kann abgesehen werden, wenn diese bereits auf dem Fahrzeug/Wagen angebracht wurden. normal normal Brand- und Explosionsschutz normal Jede Brandgefahr durch thermische Einwirkung des Stoffes auf die Umschließung, das Fahrzeug/den Wagen oder Ladungssicherungshilfsmittel sowie jede Explosionsgefahr durch z. B. austretende Dämpfe oder chemische Reaktion entstandener Gase ist zu vermeiden (z. B. durch Schutzgase). normal normal Sondervorschriften für den Transport von flüssigem Eisen in Torpedo- oder Rohrpfannenwagen (Pfannen) mit der Eisenbahn normal normal Die Pfannen müssen aus einem Blechmaterial und einer geeigneten feuerfesten Auskleidung bestehen. Der Blechmantel der Pfanne muss als selbsttragendes System auf zwei Stützen aufgebaut sein. normal normal Die Pfannen, ihre Einfüllöffnungen und ihre baulichen Ausrüstungen müssen so beschaffen sein, dass sie ohne Verlust des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen den statischen und dynamischen Beanspruchungen, wie sie in Absatz 6.8.2.1.2 RID festgelegt sind, standhalten. normal normal Bei höchster Betriebslast darf die zulässige Beanspruchung im Blechmantel der Pfanne 6/10 der oberen Streckgrenze (0,6 Re bei 20 °C und 0,75 Re bei 250 °C, je nachdem, welcher Wert niedriger ist) nicht überschreiten. normal normal Im Blechmantel der Pfannen ist eine ausreichende Zahl von Ausdampflöchern anzubringen, deren Durchmesser maximal 10 mm betragen darf. normal normal Der feuerfeste Aufbau muss dem Stand der Technik entsprechen. Jede Erneuerung und Reparatur des feuerfesten Aufbaus ist durch den Betreiber bzw. Hersteller aufzuzeichnen. normal normal Die Eigenschaften der feuerfesten Materialien für die Auskleidung von Pfannen sind im Rahmen der Qualitätskontrollen vom Betreiber oder Lieferanten durch entsprechende Prüfungen zu überwachen. Für die tragenden Teile der Pfannen sind nur geprüfte Werkstoffe zu verwenden. Die Prüfung ist durch das Abnahmezeugnis und die Bescheinigung nachzuweisen. TRT 042 (VkBl. 2003 Heft 7 Seite 178) gilt entsprechend. normal normal Schweißarbeiten am Blechmantel, insbesondere an tragenden Teilen, dürfen nur von anerkannten Schweißbetrieben und nur von geprüften Schweißern unter Aufsicht einer zugelassenen Schweißaufsichtsperson vorgenommen werden. Die Anforderungen aus Absatz 6.8.2.1.23 RID gelten entsprechend. normal normal Die Pfannen sind erstmalig vor der Inbetriebnahme zu prüfen. normal normal Die Pfannen sind wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Diese umfassen – die Wanddickenmessung, normal normal – die Rissprüfung im Bereich der Auflagerstellen, normal normal – die Gefügeuntersuchung. normal normal normal Dash normal normal Die wiederkehrenden Prüfungen sind spätestens nach acht Jahren durchzuführen. Bei jeder Erneuerung der Feuerfestauskleidung (Verschleiß- und Dauerfutter) muss eine Innenbesichtigung der metallischen Oberfläche erfolgen. normal normal Wenn die Sicherheit der Pfanne durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann, ist eine außerordentliche Prüfung vorzunehmen. normal normal Alle vorstehenden Prüfungen sind durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen. Über die Prüfungen sind von den Prüfstellen Bescheinigungen auszustellen, die vom Betreiber aufzubewahren sind. normal normal Während der Beförderung darf die Oberflächentemperatur im frei zugänglichen Bereich des metallischen Außenbehälters 250 °C nicht übersteigen. normal normal Die feuerfeste Auskleidung der Pfannen ist vom Betreiber vor dem ersten Einsatz zu kontrollieren. normal normal Das Aufheizen ist nach einem Aufheizplan entsprechend der gewählten Steinqualität und Art der Auskleidung vorzunehmen und zu überwachen. normal normal Vor jeder Verwendung ist der ordnungsgemäße Zustand der Pfannen vom Betreiber oder Befüller zu überprüfen. Zutreffendenfalls sind Nachbesserungen vorzunehmen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen. normal normal Während des Transports ist die Einfüllöffnung der Pfannen mit einem Deckel dicht zu verschließen. normal normal normal 15 arabic Anhang Bild 1 center 579 inline bgbl1_2023_j02270_0010.jpg jpg 1379 In Bild 1 mit Vorder- und Seitenansicht ist ein Behälter zur Aufnahme heißer Brammen zu sehen. Dieser besteht unten aus einem eingefassten Sandbett mit Querverstrebungen zur Aufnahme der Brammen, welche mit einer hydraulisch bewegbaren Schutzhaube für den Transport abgedeckt werden. Bild 2 center 1002 inline bgbl1_2023_j02270_0020.jpg jpg 1930 Im Bild 2 mit Vorder-, Seitenan-, und Draufsicht ist eine nach oben hin offene Coilwanne zur Aufnahme von 2 Coils dargestellt.
Kurz erklärt
- Erwärmtes flüssiges Eisen (UN-Nummer 3257) und feste Stoffe (UN-Nummer 3258) dürfen unter bestimmten Bedingungen im Straßen- und Eisenbahnverkehr transportiert werden.
- Die Umschließungen für den Transport müssen so isoliert sein, dass die Oberflächentemperatur 130 °C nicht überschreitet oder so gestaltet, dass ein Berühren nicht möglich ist.
- Brand- und Explosionsgefahren müssen durch geeignete Maßnahmen, wie Schutzgase, vermieden werden.
- Pfannen für den Transport von flüssigem Eisen müssen aus feuerfestem Material bestehen und regelmäßigen Prüfungen unterzogen werden.
- Vor dem Transport müssen die Pfannen und ihre Auskleidungen auf ordnungsgemäßen Zustand überprüft und die Einfüllöffnungen dicht verschlossen werden.