Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
17. Juni 2009
§ 13a
§ 13a – Zuständigkeiten der Benennenden Behörde
Die Benennende Behörde im Sinne des § 2 Nummer 9 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist zuständig für die Registrierung der Unterscheidungszeichen oder der Stempel der Prüfstellen nach Absatz 6.2.2.7.2 Buchstabe d, Absatz 6.2.2.7.7 Buchstabe b, Absatz 6.2.2.9.2 Buchstabe d und Absatz 6.2.2.9.4 Buchstabe b sowie des Kennzeichens des Herstellers nach den Absätzen 6.2.2.7.4 Buchstabe n und 6.2.2.9.2 Buchstabe h ADR/RID.
Kurz erklärt
- Die benennende Behörde ist für die Registrierung von Unterscheidungszeichen zuständig.
- Dies betrifft auch die Stempel der Prüfstellen.
- Die relevanten Absätze sind 6.2.2.7.2, 6.2.2.7.7, 6.2.2.9.2 und 6.2.2.9.4.
- Zusätzlich wird das Kennzeichen des Herstellers registriert.
- Die Absätze für das Kennzeichen sind 6.2.2.7.4 und 6.2.2.9.2.