Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Juni 2009
§ 3

§ 3 – Zulassung zur Beförderung

Gefährliche Güter dürfen unbeschadet des § 5 nur befördert werden, wenn deren Beförderung nach den Unterabschnitten 2.2.1.2, 2.2.2.2, 2.2.3.2, 2.2.41.2, 2.2.42.2, 2.2.43.2, 2.2.51.2, 2.2.52.2, 2.2.61.2, 2.2.62.2, 2.2.8.2, 2.2.9.2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN nicht ausgeschlossen ist und die Beförderung unter Einhaltung der anwendbaren Vorschriften des ADR/RID/ADN erfolgt.

Kurz erklärt

  • Gefährliche Güter dürfen nur unter bestimmten Bedingungen befördert werden.
  • Die Beförderung muss den Vorgaben der genannten Unterabschnitte und Kapitel entsprechen.
  • Es gibt spezielle Vorschriften, die für die Beförderung gefährlicher Güter gelten.
  • Die Einhaltung der Vorschriften des ADR/RID/ADN ist erforderlich.
  • § 5 bleibt unberührt und könnte zusätzliche Regelungen enthalten.