Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Juni 2009
§ 4

§ 4 – Allgemeine Sicherheitspflichten

(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. (2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für andere, insbesondere soweit gefährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt oder austreten kann, und kann diese nicht rasch beseitigt werden, hat der Fahrzeugführer im Straßenverkehr, normal normal der jeweilige Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr oder normal normal der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt normal normal normal arabic die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendigen Informationen zu versehen oder versehen zu lassen. Im Eisenbahnverkehr hat der Beförderer unverzüglich den jeweiligen Betreiber der Eisenbahninfrastruktur zu benachrichtigen. (3) Beim Feststellen eines Verstoßes, der die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen könnte, hat der Fahrzeugführer im Straßenverkehr, normal normal der Beförderer im Eisenbahnverkehr oder normal normal der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt normal normal normal arabic die Sendung möglichst rasch anzuhalten. Er darf die Beförderung erst fortsetzen, wenn die anzuwendenden Vorschriften erfüllt oder die Anweisungen oder Genehmigungen der zuständigen Behörden erteilt sind.

Kurz erklärt

  • Beteiligte an der Beförderung gefährlicher Güter müssen Vorkehrungen treffen, um Schäden zu verhindern und deren Auswirkungen zu minimieren.
  • Bei besonderen Gefahren durch gefährliche Güter müssen die zuständigen Behörden schnell informiert werden, wenn ein Vorfall eintritt.
  • Der Fahrzeugführer, Betreiber der Eisenbahninfrastruktur oder Schiffsführer muss die Behörden mit notwendigen Informationen versorgen.
  • Im Falle eines Sicherheitsverstoßes muss die Beförderung sofort gestoppt werden.
  • Die Beförderung darf erst nach Erfüllung der Vorschriften oder Erhalt von Anweisungen der Behörden fortgesetzt werden.