Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
17. Juni 2009
§ 9
§ 9 – Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen
Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 der GGVSee anerkannten Prüfstellen sind zuständig für die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Kapitel 6.7 ADR/RID. Satz 1 gilt nicht, sofern diese Prüfungen in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen.
Kurz erklärt
- Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erkennt bestimmte Prüfstellen an.
- Diese Prüfstellen sind verantwortlich für die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern.
- Sie führen auch erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen durch.
- Die Prüfungen beziehen sich auf mehrere Elemente (MEGC) gemäß Kapitel 6.7 ADR/RID.
- Die Regelung gilt nicht, wenn die Prüfungen unter die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen.