Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Juni 2009
§ 9

§ 9 – Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen

Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 der GGVSee anerkannten Prüfstellen sind zuständig für die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Kapitel 6.7 ADR/RID. Satz 1 gilt nicht, sofern diese Prüfungen in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen.

Kurz erklärt

  • Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erkennt bestimmte Prüfstellen an.
  • Diese Prüfstellen sind verantwortlich für die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern.
  • Sie führen auch erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen durch.
  • Die Prüfungen beziehen sich auf mehrere Elemente (MEGC) gemäß Kapitel 6.7 ADR/RID.
  • Die Regelung gilt nicht, wenn die Prüfungen unter die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen.