Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
17. Juni 2009
§ 36a
§ 36a – Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate
Sofern es aus ermittlungstaktischen Gründen oder zur Wahrnehmung einer behördlichen Aufgabe erforderlich ist, dürfen gefährliche Güter, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 zugeordnet ist, im Straßen- und Eisenbahnverkehr durch Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie durch Zoll- und Justizbehörden und in deren Auftrag tätige private Unternehmen befördert werden, ohne dass die offiziellen Benennungen für die Beförderung mit der technischen Benennung des Gutes nach Absatz 3.1.2.8.1 ADR/RID ergänzt werden. Dies gilt auch für die Angabe in einem Beförderungspapier nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe b ADR/RID.
Kurz erklärt
- Gefährliche Güter mit Sondervorschrift 274 dürfen unter bestimmten Bedingungen transportiert werden.
- Der Transport kann durch Bundes- und Landespolizei sowie Zoll- und Justizbehörden erfolgen.
- Private Unternehmen, die im Auftrag dieser Behörden arbeiten, dürfen ebenfalls transportieren.
- Es ist nicht erforderlich, die offiziellen Bezeichnungen für den Transport zu ergänzen.
- Dies gilt auch für die Angaben in den Beförderungspapieren.