Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Juni 2009
§ 36b

§ 36b – Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe

Für die Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen/Wagen und Containern/Großcontainern nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 ADR/RID gelten die Anforderungen der Anlage 3.

Kurz erklärt

  • Es geht um die Beförderung von bestimmten erwärmten Stoffen (UN-Nummern 3257 und 3258).
  • Diese Stoffe müssen in speziell ausgestatteten Fahrzeugen oder Containern transportiert werden.
  • Die Regelungen stammen aus dem Abschnitt 7.3.3 der Sondervorschrift VC 3 ADR/RID.
  • Es gelten spezifische Anforderungen, die in Anlage 3 festgelegt sind.
  • Die Vorschrift betrifft sowohl flüssige als auch feste Stoffe.