Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Juni 2009
§ 7

§ 7 – Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern und für Heimat bestellten Sachverständigen oder Dienststellen

(1) Die vom Bundesministerium der Verteidigung bestellten Sachverständigen oder Dienststellen sind für die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte zuständige Behörden für Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR; normal normal die Zulassung, erstmalige und wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen nach den Unterabschnitten 6.2.1.4 bis 6.2.1.6 ADR, die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR, die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach den Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und den Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 ADR, die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und außerordentliche Prüfungen der Tankkörper und der Ausrüstungsteile von ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach Kapitel 6.7 ADR und die Zulassung des Baumusters und die Prüfungen der Tanks nach den Unterabschnitten 6.8.2.3 und 6.8.2.4 ADR; normal normal die Prüfungen von Tanks, sofern diese Prüfungen nicht in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen; normal normal das Führen eines Verzeichnisses nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer und normal normal die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und die Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3, normal normal normal arabic soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern. (2) Die vom Bundesministerium des Innern und für Heimat bestellten Sachverständigen oder Dienststellen sind zuständige Behörden für Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR; normal normal die Zulassung des Baumusters und die Prüfungen der Tanks nach den Unterabschnitten 6.8.2.3 und 6.8.2.4 ADR sowie die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR; normal normal das Führen eines Verzeichnisses nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer und normal normal die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und die Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3, normal normal normal arabic soweit dies für den Dienstbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat erforderlich ist. (3) Die Zuständigkeit der nach Absatz 1 und 2 bestellten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte sowie von Liegenschaften im Dienstbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat. Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch die Bundeswehr oder durch ausländische Streitkräfte, auch wenn sich die Bundeswehr ziviler Unternehmen bedient, sind die nach Absatz 1 bestellten Dienststellen neben den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Überwachung befugt.

Kurz erklärt

  • Sachverständige des Bundesministeriums der Verteidigung sind für die Zulassung und Prüfung von Druckgefäßen und Tanks in der Bundeswehr und bei ausländischen Streitkräften zuständig.
  • Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat ebenfalls Sachverständige, die für ähnliche Prüfungen und Zulassungen verantwortlich sind.
  • Beide Ministerien führen ein Verzeichnis über gültige Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer.
  • Die Zuständigkeiten umfassen auch Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Gefahrgutbeförderungsgesetz auf Bundeswehr- und ausländischen Militärgeländen.
  • Bei der Beförderung gefährlicher Güter durch die Bundeswehr sind die zuständigen Dienststellen auch neben den Landesbehörden befugt, Aufsicht zu führen.