Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Juni 2009
§ 32

§ 32 – Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr

Der Reisende darf im Eisenbahnverkehr gefährliche Güter als Handgepäck oder Reisegepäck nur mitführen oder in oder auf Fahrzeugen (Auto im Reisezug) nur befördern lassen, wenn die Vorschriften nach Unterabschnitt 1.1.3.8 RID beachtet sind.

Kurz erklärt

  • Reisende dürfen gefährliche Güter im Eisenbahnverkehr nur als Hand- oder Reisegepäck mitnehmen.
  • Diese Güter dürfen auch nur in oder auf Fahrzeugen (z.B. Auto im Reisezug) befördert werden.
  • Es müssen bestimmte Vorschriften beachtet werden.
  • Die relevanten Vorschriften stammen aus Unterabschnitt 1.1.3.8 RID.
  • Die Einhaltung dieser Vorschriften ist Voraussetzung für den Transport gefährlicher Güter.