Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
17. Juni 2009
§ 31
§ 31 – Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr
Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr hat dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unterabschnitt 1.3.2.2 RID unterwiesen wird, und normal normal hat a) dafür zu sorgen, dass nach Kapitel 1.11 RID interne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe aufgestellt werden, und normal normal b) sicherzustellen, dass er während der Beförderung einen schnellen und uneingeschränkten Zugriff zu den Informationen nach Unterabschnitt 1.4.3.6 Buchstabe b RID hat. normal normal normal alpha normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur muss sein Personal gemäß RID unterweisen.
- Es müssen interne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe erstellt werden.
- Der Betreiber muss während der Beförderung schnellen Zugriff auf bestimmte Informationen haben.
- Die Vorgaben stammen aus dem Regelwerk RID.
- Die Sicherheit und Vorbereitung im Eisenbahnverkehr sind entscheidend.