Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
17. Juni 2009
§ 31a
§ 31a – Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr
Der Triebfahrzeugführer im Eisenbahnverkehr muss nach Unterabschnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen zu den bei einem Unfall oder Zwischenfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen.
Kurz erklärt
- Der Triebfahrzeugführer ist für die Sicherheit im Eisenbahnverkehr verantwortlich.
- Vor der Fahrt muss er bestimmte schriftliche Weisungen einsehen.
- Diese Weisungen betreffen Maßnahmen bei Unfällen oder Zwischenfällen.
- Die Regelung ist im Unterabschnitt 5.4.3.3 RID festgelegt.
- Die Vorbereitung auf Notfälle ist eine wichtige Pflicht des Triebfahrzeugführers.