§ 29 – Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr
(1) Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach den Unterabschnitten 7.5.1.2, 7.5.1.4 und 7.5.1.5 und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5, 7.5.7, ausgenommen Unterabschnitt 7.5.7.4 Satz 2 beim Fahrzeugführer, sowie den Abschnitten 7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beachten. (2) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Entlader und Empfänger im Straßenverkehr haben die Vorschriften über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buchstabe b oder nach Unterabschnitt 7.1.7.1 ADR; normal normal über die Temperaturkontrolle nach den Unterabschnitten 7.1.7.2, 7.1.7.3 und 7.1.7.4 ADR; normal normal über die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 ADR; normal normal über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR und normal normal über das Rauchverbot sowie Verbot von Feuer und offenem Licht nach Kapitel 8.5 zusätzliche Vorschrift S1 Absatz 3 ADR und bei innerstaatlichen Beförderungen nach der Anlage 2 Gliederungsnummer 3.1 normal normal normal arabic zu beachten. (3) Der Verlader, Fahrzeugführer und Entlader im Straßenverkehr haben die Vorschriften nach Abschnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten. (4) Der Verlader, Beförderer und Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder in offene oder belüftete Container oder über das Anbringen des Kennzeichens nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV36 ADR und normal normal über die Beförderung von Nebenprodukten der Aluminiumherstellung oder Aluminiumumschmelzung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV37 ADR normal normal normal arabic zu beachten. (5) Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert, hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Handhabung und Verstauung nach den Unterabschnitten 7.5.7.1 und 7.5.7.2 ADR beachtet werden.
Kurz erklärt
- Verlader und Fahrzeugführer müssen die Vorschriften zur Beladung und Handhabung gemäß spezifischen Abschnitten des ADR beachten.
- Alle Beteiligten im Straßenverkehr müssen Vorschriften zu Sonneneinstrahlung, Wärmequellen und Belüftung einhalten.
- Vorsichtsmaßnahmen für Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel sind von Verlader, Fahrzeugführer und Entlader zu beachten.
- Vorschriften zur Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge sowie Kennzeichnung müssen beachtet werden.
- Änderungen an der Ladungssicherung während der Beförderung erfordern die Einhaltung spezifischer Handhabungs- und Verstauvorschriften.