Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Juni 2009
§ 11

§ 11 – Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung

Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist zuständige Behörde für die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die Bestimmung der nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerte und von alternativen Radionuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN; normal normal die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN; normal normal die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN; normal normal die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN; normal normal die Zulassung der Bauart von Versandstücken für radioaktive Stoffe und der Bauart von nach Absatz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f freigestellten spaltbaren Stoffen nach den Absätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5 ADR/RID/ADN, den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und 6.4.22.6 sowie die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID und normal normal die Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff nach Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist die zuständige Behörde für Genehmigungen im Bereich radioaktiver Stoffe.
  • Es erteilt multilaterale Genehmigungen für Radionuklidwerte, die nicht in einer bestimmten Tabelle aufgeführt sind.
  • Die Behörde genehmigt die Beförderung von radioaktiven Stoffen unter bestimmten Bedingungen.
  • Sie ist verantwortlich für die Zulassung von Versandstücken für radioaktive Stoffe.
  • Zudem genehmigt sie Strahlenschutzprogramme für die Beförderung mit Spezialschiffen.