Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
17. Juni 2009
§ 10
§ 10 – Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr ist, soweit es sich um den militärischen Bereich handelt, zuständige Behörde für Aufgaben nach Kapitel 2.2 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, normal normal Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, normal normal Kapitel 4.1 ADR/RID in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und normal normal Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr ist zuständig für den militärischen Bereich.
- Es kümmert sich um explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff.
- Die Zuständigkeit bezieht sich auf spezifische Kapitel des ADR/RID/ADN.
- Dazu gehören Kapitel 2.2, 3.3 und 4.1 sowie Unterabschnitt 7.5.2.2.
- Diese Regelungen betreffen die Handhabung und den Transport von explosiven Materialien.