Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Juni 2009
§ 26

§ 26 – Sonstige Pflichten

(1) Wer ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks und UN-MEGC zur Beförderung übergibt, versendet oder selbst befördert, hat dafür zu sorgen, dass nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Absatz 4.3.2.4.1 ADR/RID den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften; normal normal nach Absatz 4.3.2.4.2 und den Unterabschnitten 4.2.1.5, 4.2.2.6, 4.2.3.5 und 4.2.4.7 ADR/RID ungereinigte leere und nicht entgaste Tanks und UN-MEGC ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand, und normal normal die nach Unterabschnitt 5.3.1.6 und den Abschnitten 5.3.2, 5.3.4 und 5.3.6 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichen angebracht sind. normal normal normal arabic (2) Wenn eine Sichtprüfung bei Tanks nach Absatz 1 Nummer 2 ergibt, dass keine offensichtlichen Undichtigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht betätigte Füll- und Entleerungseinrichtungen unverändert dicht sind. (3) Der Hersteller von Gegenständen der UN 3164, für die Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 ADR/RID/ADN einschlägig ist, muss vor der Aufgabe zur Beförderung nach Absatz 2 Satz 1 dieser Sondervorschrift eine technische Dokumentation über die Bauart, die Herstellung sowie die Prüfungen und deren Ergebnisse anfertigen. (4) Der Verlader, Befüller, Beförderer im Straßen- und Eisenbahnverkehr, der Betreiber eines Containers und Fahrzeugführer im Straßenverkehr sowie der Betreiber eines Wagens oder Großcontainers im Eisenbahnverkehr haben bei der Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 ADR/RID die Vorschriften nach § 36b zu beachten. (5) Der Betreiber einer Annahmestelle für Gase und Dämpfe aus leeren oder entladenen Ladetanks und Lade- und Löschleitungen eines Tankschiffs hat dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unterabschnitt 1.3.2.2 ADN unterwiesen wird, normal normal nach Absatz 1.4.3.8.1 Buchstabe a vor dem Entgasen von leeren oder entladenen Ladetanks und Lade- und Löschleitungen eines Tankschiffs an einer Annahmestelle seinen Teil der Prüfliste nach Absatz 7.2.3.7.2.2 Satz 2 ADN auszufüllen und normal normal nach Absatz 1.4.3.8.1 Buchstabe b sicherzustellen, dass, soweit nach Absatz 7.2.3.7.2.3 ADN erforderlich, in allen Leitungen der Annahmestelle, die an das zu entgasende Schiff angeschlossen sind, Flammendurchschlagsicherungen vorhanden sind, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von der Annahmestelle aus schützen. normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Ungereinigte und nicht entgaste Tanks müssen außen frei von gefährlichen Rückständen sein und dicht verschlossen werden.
  • Bei Sichtprüfungen kann angenommen werden, dass unbenutzte Füll- und Entleerungseinrichtungen dicht sind, wenn keine offensichtlichen Undichtigkeiten festgestellt werden.
  • Hersteller von UN 3164-Gegenständen müssen technische Dokumentationen über Bauart und Prüfungen anfertigen, bevor sie zur Beförderung übergeben werden.
  • Verlader und Beförderer müssen spezielle Vorschriften für die Beförderung bestimmter erhitzter Stoffe beachten.
  • Betreiber von Annahmestellen für Gase müssen sicherstellen, dass das Personal geschult ist und Sicherheitsvorkehrungen für das Entgasen von Tanks getroffen werden.