§ 30a – Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr
(1) Die für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) hat dafür zu sorgen, dass die Instandhaltung des Tanks und seiner Ausrüstung nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe a in einer Weise sichergestellt wird, die gewährleistet, dass der Kesselwagen unter normalen Betriebsbeanspruchungen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID entspricht, mit Ausnahme der durch den Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase; normal normal die nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe b RID festgelegten Informationen auch den Tank und seine Ausrüstung umfassen, und normal normal die Instandhaltungsarbeiten betreffend den Tank und seine Ausrüstung nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe c RID in den Instandhaltungsunterlagen aufgezeichnet werden. normal normal normal arabic (2) Soweit der Betreiber eines Kesselwagens die Organisation der Prüfungen der ECM überträgt, hat sie dafür zu sorgen, dass ein Kesselwagen nicht verwendet wird, wenn das Datum der nächsten Prüfung überschritten ist und normal normal in den Fällen nach Absatz 6.8.2.4.4 RID eine außerordentliche Prüfung des Kesselwagens durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein könnte. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die zuständige Stelle (ECM) muss die Instandhaltung des Kesselwagens und seiner Ausrüstung sicherstellen, damit diese den Vorschriften entspricht.
- Die Instandhaltung muss auch zwischen den Prüfterminen den Bau- und Ausrüstungsanforderungen genügen.
- Informationen über die beförderten Stoffe und Gase müssen vom Befüller angegeben werden.
- Instandhaltungsarbeiten müssen in den entsprechenden Unterlagen dokumentiert werden.
- Der Betreiber darf den Kesselwagen nicht verwenden, wenn die nächste Prüfung fällig ist, und muss bei Sicherheitsbedenken eine außerordentliche Prüfung durchführen.