Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Juni 2009
§ 13

§ 13 – Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße

(1) Die nach § 16 Absatz 1 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung anerkannten Benannten Stellen sind zuständig für die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 ADR/RID; normal normal die Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 mit Ausnahme des Absatzes 9 ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr; normal normal die Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Absatz 9 ADR/RID im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung; normal normal die Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID; normal normal die Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2 ADR/RID; normal normal die wiederkehrenden Prüfungen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/RID und normal normal die Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID. normal normal normal arabic (2) Die Benannten Stellen müssen dabei die in den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 ADR/RID festgelegten Verfahren für die Konformitätsbewertung und für die wiederkehrenden Prüfungen anwenden. (3) Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 bis 7 sowie Absatz 2 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen.

Kurz erklärt

  • Benannte Stellen sind für die Zulassung von Änderungen und Prüfungen von Druckgeräten zuständig.
  • Sie arbeiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr sowie der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.
  • Die Benannten Stellen legen Prüffristen und Qualitätssicherungsprogramme fest.
  • Sie führen wiederkehrende Prüfungen und Bewertungen der Hersteller durch.
  • Bestimmte Aufgaben gelten nicht, wenn sie unter die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen.