§ 21 – Pflichten des Verladers
(1) Der Verlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen; normal normal hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt oder an der Außenseite mit Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehen ist. Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt, insbesondere undicht ist, sodass gefährliches Gut austritt oder austreten kann oder an der Außenseite mit Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehen ist, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist. Dies gilt auch für die Beförderung nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN; normal normal hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen wird, wenn die Verpackung den Anforderungen des Unterabschnitts 4.1.1.1 ADR/RID entspricht; normal normal hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die leeren Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.11 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.1 ADR/RID beachtet werden; normal normal hat dafür zu sorgen, dass ein Warnkennzeichen nach den Absätzen 5.5.2.3.1 und 5.5.3.6.1 ADR/RID/ADN angebracht wird; normal normal hat dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnungsvorschriften nach den Abschnitten 3.4.13 bis 3.4.15 ADR/RID/ADN beachtet werden; normal normal hat dafür zu sorgen, dass die Anzahl der Versandstücke nach Abschnitt 3.5.5 ADR/RID/ADN nicht überschritten wird, und normal normal hat dafür zu sorgen, dass bei Verwendung von unverpacktem Trockeneis die Maßnahmen nach Unterabschnitt 5.5.3.5 ADR/RID/ADN ergriffen werden. normal normal normal arabic (2) Der Verlader im Straßenverkehr hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR sowie, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen; normal normal dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Trägerfahrzeuge von Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC nach Abschnitt 7.4.1 ADR eingehalten werden; normal normal dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichen nach Unterabschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 ADR beachtet werden; normal normal dafür zu sorgen, dass an Containern mit Versandstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2, die orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.4 und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR angebracht sind; normal normal dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt werden, die den technischen Anforderungen nach Abschnitt 7.1.3 ADR entsprechen, und normal normal dafür zu sorgen, dass bei Tankcontainern und MEGC die Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.2 und bei ortsbeweglichen Tanks nach Unterabschnitt 4.2.1.2, 4.2.2.3 und 4.2.3.3 und bei UN-MEGC nach Unterabschnitt 4.2.4.3 ADR beachtet werden. normal normal normal arabic (3) Der Verlader im Eisenbahnverkehr hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichen nach Unterabschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 RID beachtet werden; normal normal dafür zu sorgen, dass a) an Großcontainern und Wagen mit Versandstücken, an Schüttgut-Containern sowie an Tragwagen Großzettel (Placards) nach den Unterabschnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3 und 5.3.1.5 sowie im Huckepackverkehr nach Absatz 1.1.4.4.4, Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 sowie das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID, normal normal b) an einem Wagen oder Container orangefarbene Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 neunter Anstrich und Absatz 5.3.2.1.2 RID und normal normal c) orangefarbene Tafeln an Tragwagen nach Absatz 5.3.2.1.5 sowie im Huckepackverkehr die Kennzeichen oder orangefarbenen Tafeln nach Absatz 1.1.4.4.4 RID normal normal normal alpha angebracht sind; normal normal dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt werden, die den technischen Anforderungen nach Abschnitt 7.1.3 RID entsprechen; normal normal dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher Güter in oder auf Wagen oder in Container oder beim Verladen von Containern, Schüttgut-Containern, MEGC, Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks auf einen Wagen die Vorschriften über a) die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 RID und normal normal b) die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5 RID normal normal normal alpha beachtet werden, und normal normal dafür zu sorgen, dass bei Tankcontainern und MEGC die Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.2 und bei ortsbeweglichen Tanks nach Unterabschnitt 4.2.1.2, 4.2.2.3 und 4.2.3.3 und bei UN-MEGC nach Unterabschnitt 4.2.4.3 RID beachtet werden. normal normal normal arabic (4) Der Verlader in der Binnenschifffahrt hat den Schiffsführer auf das gefährliche Gut durch die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADN hinzuweisen; normal normal dafür zu sorgen, dass a) an Containern, MEGC, Schüttgut-Containern, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 sowie das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADN, normal normal b) an Trägerfahrzeugen, auf denen Container, MEGC, Schüttgut-Container, Tankcontainer oder ortsbewegliche Tanks befördert werden, Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.3 Satz 1 ADN, normal normal c) an Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen und Fahrzeugen mit Aufsetztanks Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.4 ADN, normal normal d) an Fahrzeugen, in denen nur Versandstücke befördert werden, Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.5 ADN und normal normal e) auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Fahrzeugen mit Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, MEGC, MEMU, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen und Containern für die Beförderung in loser Schüttung Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.6.1 ADN normal normal normal alpha angebracht sind; normal normal dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das Laden, Befördern und die Handhabung nach Abschnitt 7.1.4 ADN beachtet werden, und normal normal nach Absatz 1.4.3.1.1 Buchstabe f ADN sicherzustellen, dass beim Laden die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Verlader darf gefährliche Güter nur übergeben, wenn diese ordnungsgemäß verpackt und unbeschädigt sind.
- Bei erkennbaren Mängeln an der Verpackung muss der Mangel behoben werden, bevor die Güter zur Beförderung übergeben werden.
- Der Verlader muss den Fahrzeugführer über die gefährlichen Güter informieren und sicherstellen, dass alle Vorschriften zur Kennzeichnung und Verpackung eingehalten werden.
- Im Eisenbahn- und Schiffsverkehr gelten spezielle Vorschriften für die Kennzeichnung und Handhabung gefährlicher Güter, die beachtet werden müssen.
- Bei der Beförderung müssen technische Anforderungen und Sicherheitsvorschriften für Container und Fahrzeuge eingehalten werden.