Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Juni 2009
§ 30

§ 30 – Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr

Der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr hat dafür zu sorgen, dass nur Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen verwendet werden, deren Dicke der Tankwände den Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.1 in Verbindung mit den Absätzen 6.8.2.1.3 und 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.20 und den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID entspricht; normal normal Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID entsprechen, mit Ausnahme der durch den Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase; normal normal in den Fällen nach den Absätzen 6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.16 RID eine außerordentliche Prüfung der Kesselwagen, abnehmbaren Tanks und Batteriewagen durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein könnte; normal normal für Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 RID geführt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben, auf Anforderung zuständigen Behörden vorgelegt und dem Sachverständigen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stelle (ECM) zur Verfügung gestellt wird; normal normal ein Kesselwagen, ein abnehmbarer Tank oder ein Batteriewagen nicht verwendet wird, wenn das Datum der nächsten Prüfung überschritten ist, und normal normal die Informationen, die nach Unterabschnitt 1.4.3.5 Buchstabe e RID zur Verfügung gestellt werden, auch den Tank und seine Ausrüstung umfassen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Betreiber von Kesselwagen, abnehmbaren Tanks und Batteriewagen müssen sicherstellen, dass diese den festgelegten Vorschriften entsprechen.
  • Die Dicke der Tankwände muss den spezifischen Anforderungen und Sondervorschriften genügen.
  • Regelmäßige Prüfungen sind erforderlich, um die Sicherheit der Fahrzeuge zu gewährleisten.
  • Die Tankakte muss geführt, aufbewahrt und bei Bedarf den zuständigen Behörden und Fachleuten vorgelegt werden.
  • Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen dürfen nicht verwendet werden, wenn das Prüfdatum überschritten ist.