Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Juni 2009
§ 35

§ 35 – Verlagerung

(1) Die in § 35b genannten gefährlichen Güter müssen in dem dort festgelegten Rahmen auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg befördert werden, sofern der Verlader und der Befüller am Beginn und der Entlader am Ende der Beförderung über einen dafür geeigneten Gleis- oder Hafenanschluss verfügen, normal normal die Beförderung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg durchführbar ist und normal normal die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt. normal normal normal arabic (2) Liegen die Bedingungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht vor, sind die in § 35b genannten gefährlichen Güter in dem dort festgelegten Rahmen im multimodalen Verkehr zu befördern, sofern die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt und normal normal die Beförderung auf dem größeren Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder dem Schiff durchgeführt werden kann. normal normal normal arabic In diesem Fall hat der Beförderer vor Beginn der Beförderung im Beförderungspapier die Bezeichnung der Bahnhöfe oder Hafenanlagen anzugeben, die er für die Beförderung in Anspruch nimmt, und zusätzlich zu vermerken „Beförderung nach § 35 Absatz 2 GGVSEB“. (3) Eine Pflicht zur Verlagerung nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn die Entfernung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg mindestens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße. Im multimodalen Verkehr ist die Entfernung im Vor- und Nachlauf auf der Straße mit einzubeziehen. (4) Sofern die Bedingungen für eine Verlagerung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht vorliegen oder die Bedingung nach Absatz 3 vorliegt und deshalb eine Beförderung auf der Straße durchgeführt werden soll, ist hierfür eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung erforderlich. Die Bescheinigung wird für den jeweiligen Verkehrsträger auf Antrag durch das Eisenbahn-Bundesamt oder die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ausgestellt. Diese Bescheinigung kann widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Bescheinigung nach Satz 1 dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigung während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. (5) Bei der Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1 genügt das Mitführen einer fernkopierten Bescheinigung oder des Ausdrucks einer elektronisch erteilten und signierten Bescheinigung sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

Kurz erklärt

  • Gefährliche Güter müssen auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg transportiert werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, wie geeignete Anschlüsse und eine Strecke von über 200 Kilometern.
  • Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, müssen die Güter im multimodalen Verkehr befördert werden, wenn die Strecke über 400 Kilometer beträgt und der Großteil mit Bahn oder Schiff erfolgt.
  • Eine Verlagerung auf die Straße ist nicht erforderlich, wenn die Entfernung auf dem Wasser- oder Eisenbahnweg mindestens doppelt so groß ist wie die Straßenentfernung.
  • Bei Transporten auf der Straße ist eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung erforderlich, die vom Eisenbahn-Bundesamt oder der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ausgestellt wird.
  • Die Bescheinigung kann in digitaler Form oder als Kopie mitgeführt werden, muss aber bei Kontrollen auf Verlangen vorgelegt werden.