§ 35a – Fahrweg im Straßenverkehr
(1) Beförderungen von in § 35b genannten gefährlichen Gütern, die teilweise oder vollständig im Straßenverkehr erfolgen, sind in dem dort festgelegten Rahmen auf Autobahnen durchzuführen. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entfernung bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigneter Straßen, oder normal normal die Benutzung der Autobahn nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Ferienreiseverordnung ausgeschlossen oder beschränkt ist. normal normal normal arabic (3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten auf Antrag schriftlich oder elektronisch bestimmt. Die Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfügung erfolgen. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne erneute Fahrwegbestimmung benutzt werden. (4) Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, dass die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung beachten und sie während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. (5) Bei der Fahrwegbestimmung nach Absatz 3 Satz 1 genügt das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.
Kurz erklärt
- Gefährliche Güter müssen auf Autobahnen transportiert werden, wenn dies im Rahmen von § 35b erfolgt.
- Die Regelung gilt nicht, wenn die Autobahnstrecke mindestens doppelt so lang ist wie die alternative Route oder wenn die Nutzung der Autobahn eingeschränkt ist.
- Die zuständige Behörde legt den Fahrweg außerhalb der Autobahn für bestimmte Fahrten schriftlich oder elektronisch fest.
- Der Beförderer darf gefährliche Güter nur transportieren, wenn eine Fahrwegbestimmung vorliegt, die dem Fahrer übergeben werden muss.
- Der Fahrer muss die Fahrwegbestimmung während des Transports mitführen und auf Verlangen vorzeigen; auch Kopien oder digitale Formate sind zulässig.