Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Juni 2009
§ 34

§ 34 – Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt

Der Eigentümer oder, sofern das Schiff von einem Betreiber gechartert wurde, der Betreiber in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des Teils 7 ADN über die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und Ausrüstungen eingehalten werden; normal normal die Vorschriften des Kapitels 8.1 ADN eingehalten werden; normal normal ein Sachkundiger gemäß den Unterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5 und 8.2.1.7 ADN an Bord ist; normal normal die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADN hinsichtlich der Hinweistafeln eingehalten werden; normal normal die Vorschriften des Teils 9 ADN eingehalten werden; normal normal bei der Klassifikationsgesellschaft eine Aktualisierung der Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 innerhalb der in Unterabschnitt 1.6.1.1 ADN genannten Frist erfolgt; normal normal das Schiff nach Abschnitt 1.16.9 ADN in den dort genannten Fällen einer Sonderuntersuchung unterzogen wird und normal normal die Schiffsakte nach den Unterabschnitten 9.1.0.1, 9.3.1.1, 9.3.2.1 und 9.3.3.1 ADN geführt, aufbewahrt und aktualisiert wird. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Eigentümer oder Betreiber eines Tankschiffs muss die Vorschriften zur Klassifikation und Ausrüstung einhalten.
  • Ein Sachkundiger muss an Bord des Schiffs sein.
  • Es müssen spezifische Vorschriften zu Hinweistafeln beachtet werden.
  • Die Schiffsstoffliste muss regelmäßig aktualisiert werden.
  • Das Schiff muss in bestimmten Fällen einer Sonderuntersuchung unterzogen werden und die Schiffsakte muss ordnungsgemäß geführt werden.