Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Juni 2009
§ 33

§ 33 – Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt

Der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt hat die allgemeinen Sicherheitspflichten nach Abschnitt 1.4.1 ADN zu beachten; normal normal hat dafür zu sorgen, dass das Schiff oder Tankschiff nicht überladen oder der einzelne Ladetank nicht überfüllt ist und nach den Vorgaben des Stabilitätshandbuchs oder des Ladungsrechners gemäß den Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN beladen ist; normal normal hat sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass das Schiff oder Tankschiff und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen; normal normal hat dafür zu sorgen, dass jedes betroffene Mitglied der Besatzung die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN versteht und richtig anwenden kann; normal normal hat die in den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen; normal normal hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung des Teils 7 ADN eingehalten werden, mit Ausnahme der Vorschriften über die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln, Ausrüstungen und Methoden zur Temperaturkontrolle; normal normal hat zu prüfen, ob der Eigentümer oder Betreiber seinen Pflichten nach § 34 nachgekommen ist; normal normal hat während der Beförderung a) die Begleitpapiere nach den Unterabschnitten 8.1.2.1 bis 8.1.2.3 ADN und normal normal b) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 und 3 normal normal normal alpha mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; normal normal hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADN eingehalten werden, mit Ausnahme der Vorschriften über Hinweistafeln; normal normal darf, wenn er einen Verstoß gegen die vorgenannten Vorschriften der Nummern 1 bis 9 feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind; normal normal hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe k vor dem Entgasen von leeren oder entladenen Ladetanks und Lade- und Löschleitungen des Tankschiffs an einer Annahmestelle seinen Teil der Prüfliste nach Absatz 7.2.3.7.2.2 Satz 2 ADN auszufüllen und normal normal hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe l vor dem Beladen und Entladen der Ladetanks eines Tankschiffs seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt 7.2.4.10 ADN auszufüllen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Schiffsführer muss die Sicherheitspflichten gemäß ADN beachten und sicherstellen, dass das Schiff nicht überladen ist.
  • Er muss durch Sichtprüfungen feststellen, dass das Schiff und die Ladung keine Mängel aufweisen.
  • Alle Besatzungsmitglieder müssen die schriftlichen Weisungen verstehen und anwenden können.
  • Der Schiffsführer muss die Vorschriften für das Laden, Befördern und Löschen der Ladung einhalten.
  • Bei Verstößen gegen die Vorschriften darf die Sendung nicht befördert werden, bis die Anforderungen erfüllt sind.