§ 6 – Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ist zuständige Behörde für den Abschluss von Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die UNECE/OTIF; normal normal Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN; normal normal die Anerkennung von Untersuchungsstellen nach Unterabschnitt 1.16.4.1 ADN; normal normal die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID a) im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE und normal normal b) im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF; normal normal normal alpha normal normal die Prüfung und Auswertung der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und erforderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekretariat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt; normal normal den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 ADN; normal normal den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen nach den Absätzen 9.1.0.40.2.7, 9.3.1.40.2.7, 9.3.2.40.2.7 und 9.3.3.40.2.7 ADN; normal normal die Übertragung der Befugnis zur Ausstellung von Zulassungszeugnissen auf eine Untersuchungsstelle nach Unterabschnitt 1.16.2.3 ADN und normal normal die Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 1.8.6.2.4.1 ADR/RID. normal normal arabic
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ist verantwortlich für Vereinbarungen und Abkommen im Bereich gefährlicher Güter.
- Es übermittelt technische Regelwerke und Berichte über gefährliche Güter an internationale Organisationen wie UNECE und OTIF.
- Die Behörde erkennt Untersuchungsstellen für gefährliche Güter an.
- Es erlässt Vorschriften für Druckbehälter und deren Komponenten.
- Zulassungszeugnisse können von anerkannten Untersuchungsstellen ausgestellt werden.