Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Juni 2009
§ 22

§ 22 – Pflichten des Verpackers

(1) Der Verpacker im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.4.1 bis 3.4.11 ADR/RID/ADN; normal normal die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.5.1 bis 3.5.4 ADR/RID/ADN; normal normal die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von Druckgefäßen, Verpackungen einschließlich IBC und Großverpackungen nach den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.9 und den Absätzen 6.2.6.3.2.1 und 6.2.6.3.2.2.2 ADR/RID sowie den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN; normal normal die Vorschriften über das Zusammenpacken nach a) Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b ADR/RID, wenn eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist, und normal normal b) Abschnitt 4.1.10 ADR/RID; normal normal normal alpha normal normal die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung a) von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe a ADR/RID/ADN, wenn eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist, und normal normal b) von Versandstücken nach Abschnitt 5.1.4, Absatz 5.1.5.4.1, den Abschnitten 5.2.1, 5.2.2, nach Unterabschnitt 5.5.3.4 sowie nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN normal normal normal alpha zu beachten und normal normal Versandstücke in den Umverpackungen zu sichern. normal normal normal arabic (2) Der Verpacker im Straßenverkehr hat die Vorschriften über die Verwendung von Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 ADR und normal normal die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 ADR normal normal normal arabic zu beachten. (3) Der Verpacker im Eisenbahnverkehr hat die Vorschriften über die Verwendung von Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 RID und normal normal die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 RID normal normal normal arabic zu beachten.

Kurz erklärt

  • Der Verpacker muss die Vorschriften für Verpackung, Umverpackung und Kennzeichnung gemäß ADR/RID/ADN einhalten.
  • Es gelten spezielle Regeln für die Dichtheitsprüfung von Druckgefäßen und Verpackungen nach ADR/RID.
  • Bei einer Kombination von Transportarten (z.B. See- oder Luftbeförderung) sind zusätzliche Vorschriften zu beachten.
  • Der Verpacker im Straßenverkehr muss besondere Vorschriften für Umverpackungen und deren Kennzeichnung bei radioaktiven Stoffen beachten.
  • Im Eisenbahnverkehr gelten ähnliche Vorschriften für Umverpackungen und Kennzeichnung von radioaktiven Stoffen.