Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Juni 2009
§ 36

§ 36 – Prüffrist für Feuerlöschgeräte

Die Prüffrist nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR beträgt für in Deutschland hergestellte Feuerlöschgeräte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung.

Kurz erklärt

  • Die Prüffrist für Feuerlöschgeräte beträgt zwei Jahre.
  • Diese Frist beginnt ab dem Herstellungsdatum.
  • Nach den zwei Jahren beginnt die Frist erneut ab dem Datum der nächsten Prüfung.
  • Die Regelung gilt für in Deutschland hergestellte Feuerlöschgeräte.
  • Die Prüfung muss auf dem Feuerlöschgerät vermerkt sein.