Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
17. Juni 2009
§ 38
§ 38 – Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum 30. Juni 2025 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung durchgeführt werden. (2) Bei der Beförderung von geschmolzenem Aluminium der UN-Nummer 3257 nach der Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.1.54 ADR/RID gelten weiterhin die Regelungen nach Anlage 3 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung.
Kurz erklärt
- Bis zum 30. Juni 2025 dürfen gefährliche Güter nach den bisherigen Vorschriften befördert werden.
- Die bisherigen Vorschriften gelten bis zum 31. Dezember 2024.
- Für geschmolzenes Aluminium (UN-Nummer 3257) gelten spezielle Übergangsregelungen.
- Diese speziellen Regelungen basieren auf der Anlage 3 der Verordnung.
- Die Regelungen für geschmolzenes Aluminium bleiben bis zum 31. Dezember 2024 gültig.