Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. März 1951
§ 98

§ 98 – bverfgg

(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts tritt mit Ablauf der Amtszeit (§ 4 Abs. 1, 3 und 4) in den Ruhestand. (2) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist bei dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. (3) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er sein Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts wenigstens sechs Jahre bekleidet hat und wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat oder normal normal schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat. normal normal normal arabic (4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 4 Abs. 4 sinngemäß. (5) Ein Richter im Ruhestand erhält Ruhegehalt. Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der Bezüge berechnet, die dem Richter nach dem Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts zuletzt zugestanden haben. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenenversorgung. (6) § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts geht mit Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand.
  • Bei dauerhafter Dienstunfähigkeit wird der Richter ebenfalls in den Ruhestand versetzt.
  • Richter können auf Antrag in den Ruhestand gehen, wenn sie mindestens sechs Jahre im Amt sind und entweder 65 Jahre alt sind oder schwerbehindert und mindestens 60 Jahre alt sind.
  • Für die Ruhestandsregelungen gelten bestimmte Vorschriften sinngemäß.
  • Im Ruhestand erhält der Richter ein Ruhegehalt, das auf seinem letzten Gehalt basiert, und es gibt Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung.