Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. März 1951
§ 76

§ 76 – bverfgg

(1) Der Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages gemäß Artikel 94 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn der Antragsteller Bundes- oder Landesrecht wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht für nichtig hält oder normal normal für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Bundes oder eines Landes das Recht als unvereinbar mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht nicht angewendet hat. normal normal normal arabic (2) Der Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes gemäß Artikel 94 Absatz 1 Nummer 2a des Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ein Bundesgesetz wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes für nichtig hält; der Antrag kann auch darauf gestützt werden, daß der Antragsteller das Bundesgesetz wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels 75 Abs. 2 des Grundgesetzes für nichtig hält.

Kurz erklärt

  • Ein Antrag auf Nichtigkeit von Bundes- oder Landesrecht ist nur zulässig, wenn er als unvereinbar mit dem Grundgesetz oder anderem Bundesrecht angesehen wird.
  • Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn ein Gericht oder eine Behörde das Recht nicht angewendet hat.
  • Der Bundesrat oder eine Landesregierung kann einen Antrag stellen, wenn ein Bundesgesetz nicht den Anforderungen des Grundgesetzes entspricht.
  • Der Antrag kann sich auch auf die Nichterfüllung anderer spezifischer Voraussetzungen des Grundgesetzes stützen.
  • Die Anträge müssen auf formalen oder sachlichen Gründen basieren, die die Nichtigkeit des Rechts begründen.