Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. März 1951
§ 97a

§ 97a – bverfgg

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfahrensbeteiligter oder als Beteiligter in einem zur Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzten Verfahren einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts. (2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer, ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Bundesverfassungsgericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

Kurz erklärt

  • Personen, die durch eine unangemessen lange Verfahrensdauer vor dem Bundesverfassungsgericht Nachteile erleiden, haben Anspruch auf Entschädigung.
  • Die Angemessenheit der Verfahrensdauer wird individuell bewertet, unter Berücksichtigung der Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts.
  • Bei unangemessener Verfahrensdauer wird vermutet, dass ein Nachteil vorliegt, auch wenn es sich nicht um einen Vermögensnachteil handelt.
  • Entschädigungen können nur beantragt werden, wenn keine andere Wiedergutmachung ausreichend ist.
  • Die Entschädigung beträgt 1.200 Euro pro Jahr der Verzögerung, kann aber je nach Einzelfall angepasst werden.