Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. März 1951
§ 46a

§ 46a – bverfgg

(1) Erweist sich der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Partei für sechs Jahre von der staatlichen Finanzierung nach § 18 des Parteiengesetzes ausgeschlossen ist. Die Feststellung ist auf Ersatzparteien zu erstrecken. Dass eine Partei die Bestrebungen einer nach Satz 1 von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossenen Partei als Ersatzpartei an deren Stelle weiter verfolgt oder fortführt, stellt das Bundesverfassungsgericht entsprechend Satz 1 fest. Die Feststellung erfolgt auf Antrag eines Berechtigten nach § 43 Absatz 1 Satz 1; § 45 ist auf das Verfahren nicht anzuwenden. (2) Beantragt einer der Antragsberechtigten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ihre Verlängerung, bleibt die Partei bis zur Entscheidung über diesen Antrag von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. § 45 ist auf das Verfahren nicht anzuwenden. Das Bundesverfassungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Für die Entscheidung gilt Absatz 1 entsprechend. Erneute Verlängerungsanträge sind statthaft.

Kurz erklärt

  • Das Bundesverfassungsgericht kann eine Partei für sechs Jahre von staatlicher Finanzierung ausschließen, wenn der Antrag gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes begründet ist.
  • Dieser Ausschluss gilt auch für Ersatzparteien, die die Ziele der ausgeschlossenen Partei weiterverfolgen.
  • Die Feststellung des Ausschlusses erfolgt auf Antrag einer berechtigten Person.
  • Ein Antrag auf Verlängerung des Ausschlusses muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist gestellt werden.
  • Das Bundesverfassungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden und erneute Verlängerungsanträge sind zulässig.