Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
12. März 1951
§ 97c
§ 97c – bverfgg
(1) Über die Verzögerungsbeschwerde entscheidet die Beschwerdekammer, in die das Plenum zwei Richter aus jedem Senat beruft. Die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre. (2) Für den Fall, dass der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens Mitglied der Beschwerdekammer ist, ist er von der Mitwirkung am Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. (3) Das Nähere, insbesondere die Bestimmung des Vorsitzes und die Gewährleistung eines kontinuierlichen Nachrückens für ausscheidende Kammermitglieder sowie die Vertretung in der Kammer, regelt die Geschäftsordnung.
Kurz erklärt
- Die Beschwerdekammer entscheidet über Verzögerungsbeschwerden und besteht aus zwei Richtern aus jedem Senat.
- Die Amtszeit der Mitglieder der Beschwerdekammer beträgt zwei Jahre.
- Ist der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens Mitglied der Beschwerdekammer, darf er nicht am Beschwerdeverfahren teilnehmen.
- Die Geschäftsordnung regelt Details wie den Vorsitz und die Nachrückregelung für ausscheidende Mitglieder.
- Es wird auch festgelegt, wie die Vertretung in der Kammer erfolgt.